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Urlaub an muslimischen Festen: Eid und Berufsleben

Ramadanfest und Opferfest im Job: bezahlter Urlaub, Dienstbefreiung im öffentlichen Dienst, der Antrag beim Arbeitgeber und was Sie bei einer Ablehnung tun können.

Urlaub an muslimischen Festen

Das Ramadanfest (Eid al-Fitr) und das Opferfest (Eid al-Adha) sind die beiden großen Feste des islamischen Jahres. In den meisten europäischen Ländern sind sie keine gesetzlichen Feiertage, und ihr Datum, das sich nach dem Mondkalender richtet, verschiebt sich jedes Jahr um etwa zehn Tage. Die Folge: Wer am Festgebet teilnehmen und mit der Familie feiern möchte, muss oft Urlaub nehmen – manchmal in letzter Minute.

Dieser Leitfaden erklärt, wie Urlaub in diesem Zusammenhang funktioniert, was der Arbeitgeber genehmigen oder ablehnen kann und wie man religiöse Feste und Berufsleben ohne unnötige Konflikte vereinbart.

Die betroffenen Feste und ihr Kalender

Die beiden Hauptfeste sind das Ramadanfest, das den Fastenmonat abschließt, und das Opferfest zur Zeit der Pilgerfahrt. Manche Familien begehen auch andere Daten (Aschura, islamisches Neujahr, Maulid), doch Abwesenheitsanträge betreffen vor allem die beiden Eid-Feste.

Die Schwierigkeit liegt in der Unsicherheit: Je nach Methode (Sichtung der Mondsichel oder astronomische Berechnung) kann das Datum von Moschee zu Moschee um einen Tag abweichen und erst am Vorabend bestätigt werden. Es ist daher klug, zwei mögliche Daten einzuplanen und den Arbeitgeber von Anfang an darüber zu informieren.

Privatwirtschaft: normaler Urlaub, den man beantragen muss

In Frankreich stehen die muslimischen Feste nicht auf der Liste der gesetzlichen Feiertage des Code du travail, und in der Privatwirtschaft gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf Freistellung für ein religiöses Fest. Ähnlich ist es in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Arbeitnehmer verfügen jedoch über ihre üblichen Instrumente:

  • bezahlter Urlaub, dessen zeitliche Lage der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange festlegt und den er genehmigen oder ablehnen kann;
  • Freizeitausgleich oder Abbau von Überstunden, wenn eine Vereinbarung dies vorsieht;
  • unbezahlter Urlaub, der die Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzt;
  • ein Diensttausch mit einem Kollegen in Berufen mit Schichtbetrieb.

Manche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen frei wählbare Tage oder Diversity-Regelungen vor: Ein Blick hinein lohnt sich. In einigen deutschen Bundesländern, etwa Hamburg und Bremen, regeln zudem Verträge mit islamischen Religionsgemeinschaften, dass Muslime an hohen islamischen Feiertagen der Arbeit fernbleiben können. Eine Ablehnung muss auf organisatorischen Gründen beruhen; einen Urlaub nur deshalb abzulehnen, weil er für ein muslimisches Fest beantragt wird, während ein vergleichbarer Antrag aus anderem Grund genehmigt worden wäre, kann eine Diskriminierung darstellen.

Öffentlicher Dienst: mögliche Dienstbefreiungen

Im französischen öffentlichen Dienst erlaubt eine ministerielle Anweisung den Dienstvorgesetzten, Bediensteten Dienstbefreiung zu gewähren, die an den wichtigsten Festen ihrer Religion teilnehmen möchten, darunter das Ramadanfest und das Opferfest. Das ist kein automatisches Recht: Die Befreiung wird nur gewährt, soweit es der Dienstbetrieb zulässt. Der Antrag sollte daher frühzeitig und gemäß dem internen Verfahren gestellt werden. Die für Bedienstete geltenden Neutralitätsgrundsätze stellt die Seite zu Arbeitsrecht und Religion vor.

Anderswo in Europa und in der Welt

Die Praxis ist sehr unterschiedlich. In mehreren europäischen Ländern erlauben Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien, einen christlichen Feiertag gegen ein Fest einer anderen Religion zu tauschen; anderswo bleibt nur der normale Urlaub. In Ländern mit muslimischer Mehrheit sind die beiden Eid-Feste in der Regel mehrtägige Feiertage. Für Menschen, die im Ausland arbeiten, behandelt unser Leitfaden zum Arbeiten im Ausland diese Kalenderunterschiede.

Den Antrag richtig formulieren

Der richtige Zeitpunkt

Ideal ist es, den Antrag zu stellen, sobald die Jahresurlaubsplanung offen ist, und ihn einige Wochen vorher in Erinnerung zu rufen. Für das Ramadanfest kann man angeben: „der Festtag, voraussichtlich am X oder X+1, Bestätigung am Vorabend“.

Der richtige Ton

Ein kurzer, sachlicher Antrag wirkt besser als eine lange Rechtfertigung. Wer eine Vertretungslösung vorschlägt (vorbereitete Unterlagen, informierter Kollege, Diensttausch), zeigt, dass er die Belange des Teams berücksichtigt.

Bei einer Ablehnung

Es ist sinnvoll, nach dem Grund der Ablehnung zu fragen und dann eine Alternative zu prüfen: Festgebet früh am Morgen mit späterem Arbeitsbeginn, ein halber Tag, Tausch mit einem Kollegen. Scheint die Ablehnung religiös motiviert, erläutert unsere Seite zur religiösen Diskriminierung im Beruf die möglichen Schritte.

Was die Gelehrten sagen

Das Festgebet gilt den meisten Rechtsschulen als nachdrücklich empfohlene Sunna, und manche Gelehrte halten es für verpflichtend. Die verbreitetste Ansicht lautet, dass man für eine freiwillige Praxis weder seine Stelle noch seine vertraglichen Verpflichtungen aufs Spiel setzen sollte und dass auch das Einhalten von Verpflichtungen zur islamischen Ethik gehört. In einer konkreten Situation ist es weiterhin ratsam, einen qualifizierten Gelehrten zu fragen.

Checkliste für die Festtage

  • schon zu Jahresbeginn die voraussichtlichen Zeiträume der beiden Feste notieren;
  • Tarifvertrag und Vereinbarungen zu frei wählbaren Tagen prüfen;
  • den Antrag früh stellen und zwei mögliche Daten angeben;
  • eine Vertretungslösung für das Team vorbereiten;
  • Antrag und Antwort schriftlich festhalten;
  • im öffentlichen Dienst das Verfahren für Dienstbefreiungen einhalten.

Für die Zeit vor dem Fest stellt der Leitfaden zum Ramadan im Job die möglichen Anpassungen während des Fastenmonats vor.

Die zwei Referenzlisten

Quellen und Ressourcen